Allgemeine Verkaufsbedingungen der Interface Deutschland GmbH
I. Allgemeines
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Beratungen und
Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten
nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder
der Auftragsbestätigung abweichen oder sie ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung unserer Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl. Ansonsten
haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende
Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
3. Daten unserer Kunden werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
II. Auskünfte, Beratungen
Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen
Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben,
sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine
Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können
wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Abschnitt XI dieser Bedingungen.
III. Angebot und Vertragsabschluß, Muster
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst
zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt
oder die Ware ausgeliefert haben.
2. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind
Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen
Fertigung liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten Eigenschaften des Musters nicht als
zugesichert, es sei denn, das anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt
ist.
3. Muster sind spätestens innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem Zustand an uns
zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, für
das Muster den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen.
4. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und
Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und
Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine
zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.
Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung
festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche
Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.
IV. Preise
1. Es kommen die am Tag der Auslieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste zur
Anwendung, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist.
2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde
zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende
Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.
V. Lieferung
1. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher
Bescheinigungen. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest
bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene
Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug
geraten.
3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht
nachkommt. Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit - gleich aus welchem
Grunde - haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe
von Abschnitt XI dieser Bedingungen.
4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
5. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und
die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa
Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder
Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche
Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens
unserer Lieferanten, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag,
Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist,
kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilweise erfüllt ist.
Das gleiche gilt im Falle eines Jahr 2000- oder anderen Datumsproblems, das von uns trotz
angemessener Vorkehrungen nicht verhindert werden konnte.
6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.
VI. Versand, Gefahrenübergang, Versandkosten
1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch
bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei
Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen,
erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden.
Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde.
3. Die Versandkosten trägt der Kunde ab Fabrik.
VII. Rahmen- und Abrufaufträge
1. Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/
Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
2. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte
Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen.
3. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier
Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen
Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus
einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.
VIII. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Barzahlung in Deutscher Mark, im Übrigen auch in Euro zu leisten
und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach
Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und
Protesterhebung angenommen.
2. Zahlungen haben
innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto
ab dem 15. bis 30 Tag abzüglich 1% Skonto
ab dem 31. bis 45. Tag ohne Abzug
jeweils netto, ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen
Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem
Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRGSatz)
zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen.
Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen
durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Alle unsere Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden - werden
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der
Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu
begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf seiten des Kunden
schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein
mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die
Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weiter gehende Ansprüche bleiben unberührt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der INTERFACE Deutschland GmbH.
6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der
darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden
oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossen
Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilbt als Vorbehaltsware im
Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange
er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten
oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz
Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist
unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die
Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu
Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen
werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden
ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem
das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingen vorzubehalten, unter
denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch
ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem
Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der
Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt,
wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus
der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der
Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des
Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
7. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß
nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden
erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des
Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der
Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur
Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der
Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt
vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die
Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Vertrage nicht erfüllt.
X. Gewährleistung und Rügepflicht
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren - auch wenn zuvor Muster oder
Proben übersandt worden waren - unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn
eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich,
fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist.
Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung ausgeschlossen.
2. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die
Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
3. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir im Falle von Mängeln oder bei Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung; dabei tragen wir Mangelbeseitigungskosten, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand vom Kunden zu einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder
Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur bei
Verschulden. Abschnitt XI findet Anwendung. Diese Regelung gilt jedoch nicht für
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft, wenn die Eigenschaftszusicherung den Kunden gegen das Risiko solcher
Schäden absichern soll; auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren
Schaden.
5. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen (z.B. technisch nicht
vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung
oder des Dessins) der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als
deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine
Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
XI. Haftungsbegrenzung
1. Für Ansprüche auf Schadensersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, u. a. Verzug, mangelhafte Lieferung (mit Ausnahme von Abschnitt X Abs.
4), positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie
von Beratungspflichten, unerlaubte Handlung, Produktzentralhaftung (ausgenommen eine
etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz) haften wir im Falle leichter
Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher
Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist weiterhin eine verschuldensunabhängige
Haftung.
2. Im Falle der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haften wir nur für den typischen
und vorhersehbaren Schaden.
3. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn wir leicht
fahrlässig gehandelt haben. Im Falle der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist
3 Jahre. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
4. Die Haftungsregelungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zugunsten unserer
Mitarbeiter.
XII. Fertigung nach Anweisungen des Kunden
1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des
Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige
Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und
Haftung.
2- Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung,
gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, daß wir den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, daß die Herstellung und Lieferung
der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im
Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche
Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte
innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde
hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen.
Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten.
Weiter gehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen
dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen,
Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes
vereinbart worden ist.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Krefeld.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser
Sitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche
Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche
Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden
keine Anwendung.
Stand August 1999
Allgemeine Verkaufsbedingungen